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   SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17   

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https://dejure.org/2018,51983
SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17 (https://dejure.org/2018,51983)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.06.2018 - S 19 U 86/17 (https://dejure.org/2018,51983)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - S 19 U 86/17 (https://dejure.org/2018,51983)
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  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Auszug aus SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17
    Es kommt vielmehr auch hier darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt, denn auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (BSG vom 18.3.2008, B 2 U 13/07 R, Rn. 12).
  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Dienstreise - eigenwirtschaftliche

    Auszug aus SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17
    Denn einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Dienst- und Geschäftsreisen gibt es nicht (BSG vom 4.6.2002, B 2 U 21/01 R, Rn. 15).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.11.2015 - L 2 U 63/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 13

    Auszug aus SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17
    Verfolgt ein Bestohlener selbst einen Dieb, liegt dessen Handlung im Eigeninteresse und ist damit nicht versichert (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2015, L 2 U 63/13, Rn. 36 ff.).
  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17
    Die den Versicherungsschutz begründende Verrichtung, die dadurch verursachte Einwirkung und der dadurch bedingte Erstschaden müssen in Überzeugungskraft des Vollbeweises feststehen (BSG vom 24.7.2012, B 2 U 9/11 R, Rn. 28; Hessisches LSG vom 2.2.2016, L 3 U 108/15 , Rn. 27 ; Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 3. Aufl., § 8, Rn. 14 ff.).
  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungstatbestand:

    Auszug aus SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17
    Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist folglich, dass die Verrichtung des Verletzten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese versicherte Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat und dieses einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht hat (BSG vom 4.12.2014, B 2 U 13/13 R, Rn. 11; vom 15.5.2012, B 2 U 16/11 R, Rn. 10; vom 26.6.2014, B 2 U 4/13 R, Rn. 11).
  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindungswirkung gegenüber Revisionsgericht:

    Auszug aus SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17
    Der Vollbeweis meint eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die dann erbracht ist, wenn kein vernünftiger Mensch noch Zweifel am Vorliegen der zu beweisenden Tatsache hat (BSG vom 23.4.2015, B 2 U 10/14 R, Rn. 11; Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 3. Aufl., § 8, Rn. 20).
  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 16/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit als

    Auszug aus SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17
    Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist folglich, dass die Verrichtung des Verletzten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese versicherte Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat und dieses einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht hat (BSG vom 4.12.2014, B 2 U 13/13 R, Rn. 11; vom 15.5.2012, B 2 U 16/11 R, Rn. 10; vom 26.6.2014, B 2 U 4/13 R, Rn. 11).
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 13/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Studierende - Arbeitsunfall - sachlicher

    Auszug aus SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17
    Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist folglich, dass die Verrichtung des Verletzten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese versicherte Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat und dieses einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht hat (BSG vom 4.12.2014, B 2 U 13/13 R, Rn. 11; vom 15.5.2012, B 2 U 16/11 R, Rn. 10; vom 26.6.2014, B 2 U 4/13 R, Rn. 11).
  • LSG Hessen, 02.02.2016 - L 3 U 108/15

    Der Weg zurück zum Hoftor ist unfallversichert

    Auszug aus SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17
    Die den Versicherungsschutz begründende Verrichtung, die dadurch verursachte Einwirkung und der dadurch bedingte Erstschaden müssen in Überzeugungskraft des Vollbeweises feststehen (BSG vom 24.7.2012, B 2 U 9/11 R, Rn. 28; Hessisches LSG vom 2.2.2016, L 3 U 108/15 , Rn. 27 ; Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 3. Aufl., § 8, Rn. 14 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unterbrechung

    Auszug aus SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17
    Der Versicherungsschutz gilt dann nicht mehr, wenn aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss, wenn also den zwischenzeitlichen betriebsfremden Aktivitäten gegenüber dem ursprünglichen Zweck des Weges ein solches Übergewicht zukommt, dass sich der weitere Weg aus der Sicht eine unbeteiligten Dritten nicht mehr als Fortsetzung des früheren, sondern als Antritt eines neuen, durch die private Tätigkeit veranlassten Weges darstellt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.9.2012, L 3 U 28/12 , Rn. 24 ).
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